Lizenzklauseln im ÖPFV

Ein umfassender Leitfaden durch das regulatorische Rahmenwerk des Öffentlichen Personen-Fernverkehrs

Einführung

Das System der Lizenzklauseln im Öffentlichen Personen-Fernverkehr (ÖPFV) ist das Ergebnis jahrelanger Verhandlungen zwischen Städten und Anbietern. Diese Klauseln regeln nicht nur die Vergabe und den Handel von Streckenlizenzen, sondern definieren auch Mindeststandards für Service, Sicherheit und Wettbewerb.

Die Verhandlungen waren geprägt von unterschiedlichen Interessenlagen: Während Städte um Kontrolle und Qualität bemüht waren, suchten Anbieter nach wirtschaftlicher Flexibilität. Das resultierende Regelwerk ist ein Kompromiss, der sowohl Stärken als auch Schwächen aufweist.

Diese Broschüre erläutert alle Lizenzklauseln und beleuchtet ihre praktische Anwendung anhand historischer und aktueller Beispiele.

Initiale Fernverkehrlizenzvergabe

Klausel A
Definition: Eine Lizenz zwischen Stadt A und B wird initial vergeben, wenn beide Städte damit einverstanden sind. Der Erlös aus dem Verkauf geht zu gleichen Teilen an A und B. Eine Ausnahme gilt für nicht-politische Entitäten wie z.B. Ausgrabungsstätten (Havendran, Aurath, Seyvalis).
Befürworter

Alle beteiligten Parteien stimmten dieser grundlegenden Klausel zu. Sie bildet das Fundament des gesamten Systems.

Verhandlungsverlauf

Ohne große Probleme konnte eine Einigung erzielt werden. Diese Klausel galt als Selbstverständlichkeit.

✓ Erfolgreiche Anwendung: Projekt Vuldrun

Die Städte Valdrun und Neu Vulkara einigten sich gemeinschaftlich auf die Vergabe einer Lizenz an ihr gemeinsames Projekt "Vuldrun". Der Erlös floss zurück in das gemeinschaftliche Projekt. Dies zeigt, wie Klausel A konstruktive Zusammenarbeit ermöglichen kann.

Aktuelles Beispiel: Ardentia-Itheria

Die erst vor drei Jahren gegründete Stadt Ardentia und Itheria einigten sich auf die Vergabe einer Lizenz an den neu gegründeten Anbieter Logistik Ardentia AG. Die Einnahmen unterstützten den Aufbau der jungen demokratischen Stadt.

Die Ausnahme für Ausgrabungsstätten ermöglicht es, dass Lizenzen zu archäologisch bedeutsamen Orten auch ohne politische Vertretung dieser Orte vergeben werden können.

Fernverkehrslizenzweiterverkauf

Klausel B
Definition: Eine Lizenz zwischen Stadt A und B im Besitz von Anbieter C darf an Anbieter D weiterverkauft werden, wenn A und B zustimmen. C erhält den Erlös.
Befürworter

Städte - Sie erhielten ein wichtiges Vetorecht über Lizenzweiterverkäufe und konnten so die Kontrolle behalten.

Gegner

Anbieter - Sie wünschten sich mehr Handlungsfreiheit beim Verkauf ihrer Lizenzen ohne städtische Einmischung.

⚠ Kontroverse: Lange und zähe Verhandlungen

Diese Regelung - insbesondere das Vetorecht von A und B - ermöglichten lange und zähe Verhandlungen. Hier haben sich die Stadtinteressen durchsetzen können, was als wichtiger Sieg der öffentlichen Hand über private Wirtschaftsinteressen gilt.

Blockierte Weiterverkäufe heute

Fall Logistik Ardentia AG: Der Anbieter Logistik Ardentia AG erwarb die Lizenz Ardentia-Havendran, wollte diese jedoch später gewinnbringend weiterverkaufen. Ardentia blockierte den Weiterverkauf. Diese Blockade zwingt Logistik Ardentia AG, die Lizenz entweder selbst zu nutzen oder zu behalten.

Fernverkehrslizenzübernahme

Klausel C
Definition: Eine Lizenz zwischen Stadt A und B im Besitz von Anbieter C geht in den Besitz von Anbieter D über, wenn dieser C übernimmt.
Befürworter

Große Anbieter - insbesondere Stern Transporte AG setzte sich massiv für diese Regel ein.

Gegner

Kleinere Anbieter und viele Städte - Sie befürchteten (zu Recht) eine Machtkonzentration.

Untergräbt Vetorecht der Städte

Sie bildet heute die rechtliche Grundlage für die aggressive Expansionsstrategie großer Anbieter.

Historische Anwendung: Die Geburt eines Quasi-Monopols

Vor ca. 100 Jahren - Fusion Subito Inc & SkyDive GmbH:

Während eines Krieges zwischen Azrakor und Valdrun sowie einer diplomatischen Krise zwischen Aerython und Valtheron brachen die Passagierzahlen ein. Der damalige Konkurrent von SkyDive GmbH, die Subito Inc, geriet in schwere finanzielle Schwierigkeiten. SkyDive nutzte Klausel C und fusionierte mit Subito Inc - faktisch eine Assimilation.

Das Ergebnis: Stern Transporte GmbH (später AG). Dieser Moment wird rückblickend als Geburtsstunde des Quasi-Monopols betrachtet, das Stern Transporte AG heute innehat.

Weitere historische Übernahme: Flyaware GmebH

Vor 50 Jahren:

Flyaware GmebH nutzte die Feindschaft zwischen Azrakor und Valdrun aus und besaß die Lizenzen Valdrun-Sombria und Neu Vulkara-Sombria. Reisende mussten entweder überhöhte Preise zahlen oder massive Umwege nehmen.

Stern Transporte AG kaufte den Anbieter auf (Klausel C) und normalisierte die Preise. Die Kundschaft reagierte begeistert. Die Städte begannen sich jedoch über die wachsende Größe von Stern Transporte AG zu sorgen.

Jüngste Übernahme: Hammer Verbindungen EG

Vor 3 Jahren:

Stern Transporte AG schluckte Hammer Verbindungen EG durch direkten Kauf. Hammer Verbindungen besaß die Lizenzen Valdrun-Aerython und Itheria-Aerython und bot überdurchschnittlich teure Dienste bei moderatem Service.

Nach der Übernahme normalisierte Stern Transporte AG die Preise nach Aerython. Die Kundschaft reagierte mit Begeisterung, aber Städtevertreter äußerten zunehmend Bedenken über die Marktmacht.

Klausel C ermöglicht es großen Anbietern, das Vetorecht der Städte aus Klausel B zu umgehen, indem sie nicht die Lizenz kaufen, sondern das gesamte Unternehmen. Dies wird von Kritikern als "Hintertür zur Monopolbildung" bezeichnet.

Fernverkehrslizenzrückkauf

Klausel D
Definition: Eine Lizenz zwischen Stadt A und B im Besitz von Anbieter C kann von den Städten A und B gemeinsam zurückgekauft werden, falls C damit einverstanden ist.
Befürworter

Alle beteiligten Anbieter

In der Praxis wurde Klausel D bisher äußerst selten erfolgreich angewendet, da Anbieter profitable Lizenzen selten freiwillig zurückverkaufen. Die Klausel dient eher als theoretische Möglichkeit für Städte.

Lizenzeindeutigkeit

Klausel E
Definition: Es gibt nur eine Lizenz zwischen A und B, die nur ein Akteur komplett besitzen kann (Ausnahme: Falls im Besitz von A & B). Bei Abspaltungen verbleibt die Lizenz beim ursprünglichen Unternehmen. Bestehende "Mehrfachlizenzen" von vor der Klausel mussten aufgelöst werden.
Befürworter

Große Anbieter - Sie sahen darin eine Chance, Konkurrenten zu verdrängen.

Gegner

Alle anderen Anbieter - Sie befürchteten ruinösen Wettbewerb.

⚠ Die "Günstige Übergangszeit"

Bestehende Mehrfachlizenzen mussten aufgelöst werden. Dies führte zu einer "günstigen Übergangszeit" von 5 Jahren, in denen Anbieter sich gegenseitig unterboten, um Konkurrenten in den Ruin zu treiben.

Das Ziel war nicht, keinen Verlust zu machen, sondern länger durchzuhalten als die anderen. Nur der letzte verbleibende Anbieter durfte die Lizenz erwerben. Die Kunden erfreuten sich an den resultierenden Niedrigpreisen, während kleinere Anbieter systematisch vernichtet wurden.

Grenzfall: Expresso Universalis Inc

Expresso Universalis Inc besitzt keine Lizenzen und fährt dennoch. Der Grund: es fährt als Lizence-Leasing Unternehmen, welches nur mit Erlaubnis der Lizenzinhaber auf einer Route offiziell im Dienste der Inhaber fährt. Experten beurteilen das als legale Grauzone.

Diese Klausel wird heute als einer der Hauptgründe für die Marktkonzentration genannt.

Aktuelle Auswirkung: Startup-Killer

In Kombination mit Klausel I (Mindestdurchsatz) gilt Klausel E als "Startup-Killer". Neue Anbieter müssen nicht nur eine Lizenz erwerben, sondern auch sofort den vollen Bedarf decken - und das gegen etablierte Konkurrenz auf alternativen Routen, die Preisschlachten führen kann.

Mindeststandard - Fahrgastrechte und Komfort

Klausel F
Definition: Mindeststandard "moderat" für Qualität (Komfort und Fahrgastrechte). Bei wiederholter Nichteinhaltung können die beiden Städte die Lizenz für ungültig erklären und in eigenem Besitz neu generieren. Erfordert Einigkeit beider Städte.
Befürworter

Städte und Anbieter, die den Standard bereits erfüllten

Gegner

Billiganbieter

Konsens für Verbraucherschutz

Der Konsens für Verbraucherschutz war stark genug, um natürliche Mehrheiten zu erzeugen.

Aktuelle Verstöße

Schieferkrug GoH: Die Routen SK 1 und SK 2 erreichen nur unzureichende Qualität und verstoßen damit gegen Klausel F. Der einzige Grund für den Nicht-Entzug der Lizenz: Brisental blockiert die erforderliche Einigkeit. Ohne diese Blockade wären die Lizenzen längst entzogen.

Fernverkehr Kezan GmebH: Route MK 12 hat ebenfalls nur unzureichende Qualität. Kezan blockiert den Lizenzentzug durch fehlende Einigkeit.

Das Erfordernis der Einigkeit beider Städte ist gleichzeitig Stärke und Schwäche dieser Klausel. Es verhindert willkürliche Entzüge, ermöglicht aber auch Blockaden aus politischen Gründen.

Mindeststandard - Sicherheit

Klausel G
Definition: Mindeststandard "hoch" für Sicherheit (Stabilität), sofern realistisch möglich. Wenn nur "moderat" erreichbar ist, dann gilt "moderat". Wenn realistisch unter "moderat", darf keine Lizenz generiert oder muss deaktiviert werden. Bei Nichteinhaltung können Städte die Lizenz entziehen.
Befürworter

Städte und Anbieter, die den Standard bereits erfüllten

Gegner

Billiganbieter

Konsens Verbraucherschutz

Sicherheitsstandards fanden breite Zustimmung.

Aktueller Verstoß

Fernverkehr Kezan GmebH: Route MK 12 erreicht nur ungenügende stabilität, obwohl auf der Strecke "hoch" erreichbar wäre. Dies ist ein klarer Verstoß. Nur Kezans Blockade verhindert Konsequenzen.

Regelkonforme Ausnahmen

Mehrere Routen von Stern Transporte AG (ST 3, ST 9, ST 11) erreichen nur "moderate" stabilität. Dies ist regelkonform, da "moderat" das realistisch erreichbare Maximum ist. Die streckenbedingt geringere Sicherheit ärgert den Anbieter, verstößt aber nicht gegen die Klausel.

Deaktivierte Lizenzen nach Bürgerkrieg

Alle Lizenzen von und nach Khorvath wurden nach Ausbruch des Bürgerkriegs deaktiviert, da die Sicherheit unter das zulässige Minimum gefallen ist. Dies betrifft Routen von:

  • Transports & Corporate Ilch (TCI 1)
  • Historia & Söhne (HS 3, HS 5)
  • Südflieger EG (S1, S6)

Mindeststandard - Preis-Leistung

Klausel H
Definition: Der Preis darf maximal eine Stufe höher sein als die Qualität. Bei wiederholter Nichteinhaltung können Städte die Lizenz entziehen.
Befürworter

Städte und bereits faire Anbieter

Gegner

Ausbeuteranbieter und Monopolisten

⚠ Knappe Mehrheit nach zähen Verhandlungen

Diese Klausel war hart umkämpft. Sie wurde nur mit knapper Mehrheit nach sehr zähen Verhandlungen verabschiedet. Monopolisten und Ausbeuteranbieter wehrten sich massiv.

Aktuelle Verstöße

Fernverkehr Kezan GmebH: Route MK 12 hat ungenügende Qualität aber hohe Preise - ein gravierender Verstoß, zwei Stufen über dem Erlaubten! Kezan blockiert Konsequenzen.

Grenzwertige, aber legale Preise

Südflieger EG: Alle Routen haben hohe oder sehr hohe Qualität bei sehr hohem Preis. Dies ist gerade noch regelkonform (eine Stufe Unterschied), wird aber von Verbraucherschützern als "Ausnutzung der Regelung" kritisiert.

Historia & Söhne: "moderate" Qualität mit hohem Preis - ebenfalls regelkonform, aber ausreizend.

✓ Positive Wirkung: Stern Transporte AG

Alle Routen von Stern Transporte AG bieten "moderate" Qualität zu "moderaten" Preisen - perfekt ausgeglichenes Preis-Leistungs-Verhältnis und vorbildliche Einhaltung.

Mindeststandard - Durchsatz

Klausel I
Definition: Anbieter müssen den notwendigen Durchsatz für den Bedarf decken (durch Capacity und Frequency). Nach Lizenzerwerb: 3 Monate Umsetzungsfrist. Bei Nichteinhaltung können Städte die Lizenz entziehen.
Befürworter

Einige Städte und große Anbieter, die ausreichende Kapazitäten haben

Gegner

Manche Städte, Ausbeuteranbieter und Kleinanbieter, die das nicht leisten können

⚠ Der "Startup-Killer"

In Kombination mit Klausel E gilt dies als Startup-Killer, der potenzielle Neugründungen bereits in der frühen Phase verhindert. Neue Anbieter müssen sofort Vollbetrieb aufnehmen und können nicht schrittweise wachsen.

Die 3-Monats-Frist ist theoretisch großzügig, praktisch aber oft zu knapp für kleinere Anbieter, die erst Schiffe anschaffen und Personal einstellen müssen.

Transparenzpflicht

Klausel J
Definition: Anbieter müssen jährliche Geschäftsberichte vorlegen, sonst drohen Strafzahlungen bis hin zur Enteignung. Überwachung: Stadt des offiziellen Hauptsitzes.
Befürworter

Städte - Sie wünschten sich Transparenz.

Gegner

Anbieter - Sie wollten Geschäftsgeheimnisse schützen.

⚠ Der "Kezan-Trick"

Das Wörtchen "offiziell" lässt den Effekt dieser Klausel verpuffen. Die allermeisten Anbieter haben ihren offiziellen Hauptsitz in Kezan - ein bekanntes Steuerparadies mit korrupten, faulen Behörden.

In Kezan gibt es ein ganzes Gebäude voller Alibibüros, in denen Goblins kollektiv unproduktiv sind. Faktisch sitzen dort nur Goblins, die Däumchen drehen. Großanbieter und nicht-ganz-so-legale Anbieter nutzen diesen Trick gerne.

Anbieter mit offiziellem Hauptsitz in Kezan

  • Stern Transporte AG (praktisch: Sombria) - veröffentlicht dennoch meist Berichte
  • Upper Seat GmbH (praktisch: Valtheron) - veröffentlicht regelkonform alle Berichte
  • TransAeria Holding AG (praktisch: Aerython) - veröffentlicht dennoch meist Berichte
  • Südflieger EG (praktisch: Meldur) - keine Berichte seit Khorvath-Krise
  • Historia & Söhne (praktisch: Meldur) - keine Veröffentlichung
  • Fernverkehr Kezan GmebH - keine Veröffentlichung
Die Anbieter kannten bereits den Kezan-Trick als Steueroase. Als Klausel J verhandelt wurde, machten sie keinen großen Widerstand, da sie wussten, wie sie die Regelung umgehen könnten.

Monopolvermeidung

Klausel K
Definition: Ein Anbieter darf nicht mehr als 25% der genutzten Lizenzen besitzen. Städte sollen Klauseln A, B und D zur Durchsetzung nutzen. Falls das nicht ausreicht: Stadt des offiziellen Hauptsitzes soll Konsequenzen ziehen.
Befürworter

Fast alle - breiter Konsens gegen Monopole

Gegner

Nur Stern Transporte AG und Südflieger EG

⚠ Wirkungslos durch Kezan-Trick

Erneut greift hier der Kezan-Trick. Die Stadt des "offiziellen Hauptsitzes" soll durchgreifen - aber wenn das Kezan ist, passiert nichts.

Aktuelle Verletzung: Stern Transporte AG

Stern Transporte AG besitzt deutlich mehr als 25% der genutzten Lizenzen im Netzwerk, wenn man die Lizenzen des Tochterunernehmens TransAeria Holding AG dazuzählt. Das Unternehmen verletzt damit klar Klausel K. Jedoch ist der offizielle Hauptsitz in Kezan registriert, was Konsequenzen verhindert.

Lediglich das Erwerben neuer Lizenzen über Klausel A oder B ist schwierig geworden, da Städte aktiv blockieren. Über Klausel C (Unternehmensübernahmen) kann Stern Transporte AG jedoch weiterhin expandieren.

Die Kombination aus Kezan-Trick und Klausel C macht die Monopolvermeidung weitgehend wirkungslos. Kritiker sprechen von einer "zahnlosen Regelung".

Lizenzverlust bei Insolvenz

Klausel L
Definition: Bei Insolvenz eines Anbieters haben die beiden Städte A und B gemeinsam Vorkaufsrecht für die Lizenz A-B. Nachfolgende Verkaufspreise dürfen nicht unter dem Vorkaufspreis liegen.
Befürworter

Städte - Möglichkeit, Lizenzen zurückzugewinnen

Gegner

Anbieter - gegen das Vorkaufsrecht

Die Preisuntergrenze nach nicht genutztem Vorkaufsrecht verhindert, dass Städten absichtlich überhöhte Vorkaufspreise angeboten werden, um Lizenzrückkäufe zu sabotieren.

Definition - Lizenz

Klausel M
Definition: Der Besitz einer Lizenz zwischen X und Y ermöglicht und verpflichtet den Besitzer, Klauseln F bis I sowie O und P zu erfüllen. X und Y müssen räumlich mehr als 15 km voneinander getrennt sein oder unterschiedlichen politischen Entitäten angehören.
Konsens

Alle waren dafür - grundlegende Definition

Grenzfall: Projekt Vuldrun

Valdrun und Neu Vulkara sind nur 3 km voneinander entfernt, gehören aber unterschiedlichen politischen Entitäten an. Daher existiert rechtmäßig eine Lizenz zwischen ihnen, obwohl die Distanz unter 15 km liegt.

Diese Verbindung ist formal ÖPFV, de facto jedoch eher ÖPNV - was zu verzerrten Metriken führt (extrem hohe Frequenz und Stabilität).

Definition - Anbieter

Klausel N
Definition: Ein Besitzer einer Lizenz gilt als Anbieter. Dies kann auf Einzelpersonen, Organisationen, politische Entitäten oder Unternehmen zutreffen.
Konsens

Alle waren dafür - grundlegende Definition

Vielfältige Anbieterformen heute

  • Aktiengesellschaften: Stern Transporte AG, Logistik Ardentia AG
  • GmbH: Upper Seat GmbH, Fernverkehr Kezan GmebH
  • Eingetragene Genossenschaften: Südflieger EG
  • Gesellschaften ohne Haftung: Schieferkrug GoH
  • Familienunternehmen: Historia & Söhne
  • Staatliche Behörden: Fernverkehrsamt Valtheron
  • Staatliche Stiftungen: FRIEND
  • Interkommunale Projekte: Projekt Vuldrun
  • "Unabhängige" Unternehmen: Transports & Corporate Ilch

Mindestanforderung - Konstanz der Reisezeit

Klausel O
Definition: Ein Anbieter muss eine Reisezeit angeben, die (ohne Verspätungen) keinen starken Schwankungen unterliegt. Dies dient der Planungssicherheit. Bei Nichteinhaltung können Städte die Lizenz entziehen.
Befürworter

Alle bis auf wenige kleinere Anbieter

Aktuelle Verstöße

Schieferkrug GoH: Die Routen geben variable Reisezeiten an (z.B. SK 1: 1:10 - 3:40h). Dies verletzt eindeutig Klausel O. Nur Brisentals Blockade verhindert Konsequenzen.

Die meisten seriösen Anbieter geben fixe Reisezeiten an. Verspätungen werden separat kommuniziert und fallen nicht unter diese Klausel.

Mindestanforderung - Konstanz der Frequenz

Klausel P
Definition: Ein Anbieter muss eine Bedienungsfrequenz angeben, die (ohne Verspätungen) keinen starken Schwankungen unterliegt. Dies dient der Planungssicherheit. Bei Nichteinhaltung können Städte die Lizenz entziehen.
Befürworter

Alle bis auf wenige kleinere Anbieter

Aktuelle Verstöße

Schieferkrug GoH: Die Routen SK 1 und SK 2 geben variable Frequenzen an (zwischen einmal täglich und einmal wöchentlich). Dies verstößt gegen Klausel P. Brisental blockiert Konsequenzen.

Grenzfall: Bedarfsverkehr

Logistik Ardentia AG - Route LA 4: Diese Route wird nur "auf Vereinbarung" befahren. Formal wird dies als "nur bei Bedarf" angegeben und ist damit regelkonform, wenn auch am unteren Rand der Akzeptanz.

Zusammenfassung: Das Spannungsfeld der Lizenzklauseln

Das Lizenzklauselsystem des ÖPFV ist geprägt von fundamentalen Widersprüchen:

Errungenschaften:

Schwachstellen:

Das Ergebnis heute:

Ein System, das auf dem Papier ausgewogen erscheint, in der Praxis aber eine Marktkonzentration begünstigt, während es gleichzeitig grundlegende Verbraucherrechte schützt. Die Balance zwischen wirtschaftlicher Effizienz und öffentlichem Interesse bleibt prekär.

Chronologie wichtiger Ereignisse im ÖPFV-Lizenzwesen

Vor ca. 150 Jahren: Verhandlungen und Verabschiedung der aktuellen Lizenzklauseln.
Ca. 145-150 Jahre her: "Günstige Übergangszeit" von 5 Jahren zur Auflösung von Mehrfachlizenzen. Ruinöser Preiskampf vernichtet kleinere Anbieter.
Vor ca. 100 Jahren: Fusion Subito Inc & SkyDive GmbH zu Stern Transporte GmbH (später AG) während Kriegszeiten - Geburtsstunde des Quasi-Monopols
Vor 50 Jahren: Stern Transporte AG übernimmt Flyaware GmebH und normalisiert die Preise Valdrun-Sombria und Neu Vulkara-Sombria. Erste Bedenken über Marktmacht entstehen.
Vor 20 Jahren: Schieferkrug GoH verliert Lizenz Valtheron-Valdrun, die an Upper Seat GmbH verkauft wird. Erste Anzeichen der Probleme bei Schieferkrug GoH.
Vor 3 Jahren: Stern Transporte AG übernimmt Hammer Verbindungen EG. Gründung von Ardentia und Logistik Ardentia AG. Khorvath-Bürgerkrieg beginnt und zwingt zur Deaktivierung aller Lizenzen nach Khorvath.
Gegenwart: Unruhen in Aerython. Stern Transporte AG dominiert das Netz trotz Klausel K. Schieferkrug GoH angeblich kurz vor Insolvenz.